ILZER FRIEDHOF |
Der Friedhof lag früher, wie allgemein üblich, im Hof um die Kirche. Vier Gedenksteine an der nörlichen Außenmauer erinnern noch daran.
Zur Anlegung eines neuen Friedhofes kaufte man 1838 den einen halben Kilometer östlich der Kirche gelegenen Neubruch- bzw. hochebenacker.
1885 erbaute dort Graf Karl Lamberg, der Besitzer von Schloss Feistritz, die markante Gruftkappelle.
1889, 1925 und 1999 wurde der Fiedhof jeweils erweitert.
Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Eine gute Friedhofsordnung soll diesem Anliegen dienen.
Die Friedhofsordnung dient der Klärung aller Fragen, die sich mit Begräbnis, Grabrechten und Verwaltung des Friedhofs
beschäftigen.
Häufig gestellte Fragen zur Friedhofsordnung |
DER GRABBERECHTIGTE: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Person (Einzelperson oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertragspartner für die Friedhofsverwaltung. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofsverwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungsberechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nachfolger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie. Die ordnungsgemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grabrechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grabeigentümers. Daher sind Adressänderung der Friedhofkanzlei mitzuteilen. |
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VERZICHT AUF GRABRECHT: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten. |
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VERLUST DES GRABRECHTS: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Missachtung der Friedhofsordnung, fehlender Grabpflege und bei Nichtbezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhofareals kann das Grabrecht verlorengehen. |
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DIE NACHFOLGE IM GRABRECHT: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechtsnachfolge nach der Blutsverwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von Ihnen das Grabrecht ausüben soll. |
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RUHEZEIT - WIEDERERWERB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15Jahre (Abweichungen siehe Friedhofsordnung). Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, wird aber – so keine Probleme vorliegen - in der Regel gehandhabt. Die Ruhezeit verdoppelt sich, wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. Bei entsprechender Vorsorge für die nächsten 15 Jahre empfiehlt sich eine Tieferlegung, wenn dies möglich ist. |
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BESTATTUNG DES ÜBERLEBENDEN EHEPARTNERS: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet zu werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grabberechtigten nicht verwehrt werden. |
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AUFSTELLEN VON DENKMÄLERN UND HAFTUNG: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ziel ist es, dass durch die Grabgestaltung das Gesamtbild der Friedhofsanlage erhalten bleibt. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grabberechtigten zwingend vorgeschrieben werden. Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, die Standfestigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. |
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NEUE BESTATTUNGSFORMEN: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Leichenbestattungsgesetz erweitert die Arten der Bestattung (bisher Gräber und Urnenwände) um Baumbestattung und Streuwiesen. Dem trägt die Ordnung nunmehr auch Rechnung. |
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GEBÜHREN: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung der Mauern, Wege, Gebäude etc. sichern). Die Gebühren – abgesehen vom Begräbnisfall – setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Platzmiete) und der Friedhofsbenützungsgebühr (vergleichbar Betriebskosten) zusammen. Die Grabgebühr ist für alle kirchlichen Friedhöfe der Steiermark einheitlich geregelt: Derzeit monatlich 1 Euro pro Stelle. Die Benützungsgebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes (Müllentsorgung, Wegedienst etc.) wird nach den konkreten Kosten berechnet und valorisiert. |
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KONTAKT/ERREICHBARKEIT: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sowohl anlässlich eines bevorstehenden Begräbnisses als auch in allen Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an: Pfarrkanzlei Ilz |
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FRIEDHOFSORDNUNG: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie ist Bestandteil des Vertrages mit dem Grabberechtigten. Jeder erhält eine Ordnung ausgehändigt bzw. wird ihm diese angeboten. Die Friedhofsordnung ist auch im Schaukasten am Haupteingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Friedhofskanzlei auf. Zusätzlich ist die jeweils gültige Ordnung auf der Homepage abrufbar. |
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SCHAUKANTEN AM HAUPTEINGANG ZUM FRIEDHOFS | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle rechtlich relevanten Informationen wie Friedhofsordnung, Gebühren, Erlöschen von Grabrechten, Aufforderung zum Abräumen aufgelassener Grabstellen etc. werden im Schaukasten öffentlich kundgemacht. Die neue Friedhofsordnung hat das Ziel, den Friedhof in seiner wirtschaftlichen Basis auch in Zukunft zu sichern und den Hinterbliebenen einen Platz der Erinnerung und des gläubigen Gedenkens anzubieten. Jeder ist eingeladen daran mitzubauen. |
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AKTUELL GÜLTIGE FIREDHOF-GEBÜHREN: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der FH-Ordnung 2014 wurde zunächst der Mindestansatz d. Friedhofbenützungsgebühr lt. erstmaliger FH- Kalkulation verrechnet. Laut WR-Beschluss 12.11.2018 (Genehmigung d. Ordinariatskanzlei 12.05.2020) wurde gemäß Richtlinien der neuen FH Ordnung 2014 und Vorgabe des Ordinariates der Höchstansatz (Deckung der Kosten) verrechnet. Lediglich die Gebühren für unsere 7 Grüfte wurden in Abstimmung mit der Ordinariatskanzlei reduziert und angepasst; lt. WR Sitzung vom 22.12.2021. |
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